Satzung Kleingartenverein „Elbgrund“ e. V.

Ausgabe 2010



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


2 .Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "Elbgrund" e.V. und hat seinen Sitz in

01279 Dresden, Marienberger Straße 32


Er ist Mitglied im Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von
Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke".

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist
weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die
Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern
mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des
Bodens, für die Riege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für
die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient
der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat und die
Satzung des Vereines anerkennt.

2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für
die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist nicht
gleichbedeutend mit einem Anrecht auf den Erhalt eines Nutzungsvertrages für einen Kleingarten, sie
ist aber Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingarten – Nutzungsvertrages. Für die Übernahme
eines Kleingartens ist ein durch unabhängige Wertermittler erstelltes Wertabschätzungsprotokoll
erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der
Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung sowie der
Rahmenkleingartenordnung des LSK und der Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt
Dresden an.

§ 4 Rechte der Mitglieder
3.
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht
vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Unterpachtvertrag
abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen
verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt: sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung
eines Kleingartens zu stellen,

3. Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1. diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag
und die Gartenordnung, soweit erlassen, die Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die
Kleingartenrahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden einzuhalten und nach diesen
Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mit zu wirken,

3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere
finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben,
innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen
Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils
laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung
Säumniszuschläge beschlossen werden.

4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen und
dabei die Bestimmungen und Erfordernisse des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes
einzuhalten. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist
der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,

5. die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und zu
schützen, sowie durch wachsame Aufmerksamkeit die Sicherheit und Ordnung innerhalb der
Kleingartenanlage zu erhalten. Verstöße bzw. Vorfälle sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

6. unbefugte Eingriffe in vereinseigene technische Anlagen und Einrichtungen zu
unterlassen und zu verhindern.

7. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen
Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu
beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

8. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb
des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

9. bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen,

10. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Kündigung

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von vier
Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es


- schuldhaft die ihm auf Grund, der Satzung, der Kleingartenordnungen oder Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten gröblichste verletzt,

- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und /oder persönlicher
Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt

- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens unzulässig
auf Dritte überträgt

- trotz zweiter Abmahnung zu einem konkreten Vorfall nicht unverzüglich reagiert

- unrechtmäßige bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende
Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten
Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der
Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte
und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung unzulässig.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und
sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

7. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der
Mahnung an vollständig entrichtet.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

8. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist
auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte
bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.


§ 7 Ehrungen
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1. Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den
Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der
Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum
Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von
Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

2. Folgende Ehrungen können erfolgen:

-öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
-Verleihung einer Ehrenurkunde
-Verleihung einer Sachprämie
-Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
-Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen




§ 8 Vereinsstrafen

1. Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können
durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei:
-wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
-Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
-Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
-Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
-Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

2. Folgende Strafen kommen zur Anwendung
- öffentliche Verwarnung
- befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Ordnungsgeld
- Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
- Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)

3. Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher
Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die
Höhe richtet sich nach der Finanzordnung.




§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 10 Die Mitgliederversammlung
6.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die
Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang, in den Schaukästen des Vereines
mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Die Schaukästen befinden sich an den Eingangstoren
Marienberger Straße, weiterhin Prof.Ricker-Straße, Toeplerstraße und am Werkhof.
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder, Bevollmächtigte der Mitglieder und geladene Gäste.

3. Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn Zweidrittel der
anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
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4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas
anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die
Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl
unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang
in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sach
kundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

8. Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung des Vereines bzw. deren Änderung, Kleingartenordnung
und die Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
Jahresfinanzplan u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters, der Kassenprüfer und die Entlastung des
Vorstandes,
i) Beschlussfassung über Veränderung, Teilauflösung oder Auflösung des Vereins





§11 Der Vorstand
7.
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

a) dem/der Vorsitzenden des Vereines
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzende (n) des Vereines
c) dem/der Schatzmeister (in)
d) dem/der Schriftführer (in)
e) dem/der Fachberater (in) für Ökologie und Umwelt sowie den Anlagenbeauftragten

2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die einfache Mehrheit
der an der Wahl teilnehmenden Vereinsmitglieder entscheidet.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder
ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein
gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der
Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem.
§ 30 BGB beauftragen.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das
Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt
werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen
Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für
den Verein tätige Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von
Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende

oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn
nicht alle Ämter besetzt sind.

8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem
Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

9. Aufgaben des Vorstandes:


a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Riege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

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§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie
Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren,
Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene
Mahngebühren sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen
Festlegungen des Vorstandes fällig.

2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können
jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 0,15 Euro pro m² gepachteter Parzellenfläche
beschlossen werden.
Die Summe daraus stellt eine Obergrenze dar.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch (LSK-
Programm) des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der
Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.



§ 13 Die Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer (Wiederwahl ist
einmal möglich)
2. Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Im laufenden und nach Abschluss des Geschäftsjahres sind Prüfungen der Kasse durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Bericht einer
Gesamtprüfung ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf
sachliche und rechnerische Richtigkeit.


§ 14 Schlichtungsausschuss

1. Zur Lösung von Streitfällen im Verein kann durch die Mitgliederversammlung ein
Schlichtungsausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Dem Ausschuss sollen
erfahrene und befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten auf, die sich aus der
Satzung oder der Kleingartenordnung ergeben, kann durch die Betroffenen der
Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag tätig. Durch
die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des
Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

3. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die
betroffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.

§15 Vereinshaus
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1. Das Vereinshaus bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird durch den Verein zur
Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art und für private Familienfeiern der
Vereinsmitglieder genutzt.

2. Bei Familienfeiern können diese Vereinsmitglieder die Möglichkeiten der Küche zur Zubereitung,
Lagerung und Ausgabe von Speisen und Getränken nutzen.

3. Im Auftrag des Vorstandes kann eine Bewirtschaftung erfolgen.

4. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vorstand verantwortlich.

5. Das Vereinshaus ist keine öffentliche Gaststätte, es werden nur Vereinsmitglieder, im Rahmen
geschlossener Veranstaltungen auch geladene Gäste, bedient.

6. Vom Vorstand werden alle Geschäftsbedingungen erarbeitet und von der Mitgliederversammlung
beschlossen.



§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des
Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung
berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde" e.V. zu überweisen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens
einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.)
dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.


§ 18 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind
unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

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