Satzung Kleingartenverein „Elbgrund“ e. V.
Ausgabe 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
2 .Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "Elbgrund" e.V. und hat seinen
Sitz in
01279 Dresden, Marienberger Straße 32
Er ist Mitglied im Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die
Nutzung von
Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte
Zwecke".
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist
weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre
Ausgestaltung. Die
Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der
Stadt und verbessern
mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch
orientierten Nutzung des
Bodens, für die Riege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
Er setzt sich für
die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der
Mitglieder dient
der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18.Lebensjahr
vollendet hat und die
Satzung des Vereines anerkennt.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die
besondere Leistungen für
die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden
befreit.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die
Mitgliedschaft ist nicht
gleichbedeutend mit einem Anrecht auf den Erhalt eines Nutzungsvertrages für
einen Kleingarten, sie
ist aber Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingarten – Nutzungsvertrages.
Für die Übernahme
eines Kleingartens ist ein durch unabhängige Wertermittler erstelltes
Wertabschätzungsprotokoll
erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme
erkennt der
Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der
Gartenordnung sowie der
Rahmenkleingartenordnung des LSK und der Kleingarten-Rahmenordnung der
Landeshauptstadt
Dresden an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
3.
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist
persönlich. Sie ist nicht
vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein
Unterpachtvertrag
abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das
Kleingartenwesen
verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt: sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen
Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen
Antrag zur Nutzung
eines Kleingartens zu stellen,
3. Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die
Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, den abgeschlossenen
Kleingartennutzungsvertrag
und die Gartenordnung, soweit erlassen, die Rahmenkleingartenordnung des LSK
sowie die
Kleingartenrahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden einzuhalten und nach
diesen
Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mit zu
wirken,
3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen
sowie andere
finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer
Kleingartenparzelle ergeben,
innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung
des nachgewiesenen
Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale
für das jeweils
laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der
Mitgliederversammlung
Säumniszuschläge beschlossen werden.
4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen und
dabei die Bestimmungen und Erfordernisse des Arbeits-, Brand- und
Gesundheitsschutzes
einzuhalten. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist
der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
5. die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte pfleglich zu
behandeln und zu
schützen, sowie durch wachsame Aufmerksamkeit die Sicherheit und Ordnung
innerhalb der
Kleingartenanlage zu erhalten. Verstöße bzw. Vorfälle sind dem Vorstand
unverzüglich mitzuteilen.
6. unbefugte Eingriffe in vereinseigene technische Anlagen und Einrichtungen zu
unterlassen und zu verhindern.
7. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer
zeichnerischen
Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen
erst dann zu
beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
8. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen
Nutzung innerhalb
des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
9. bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift
unverzüglich
dem Vorstand mitzuteilen,
10. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Kündigung
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist
mit einer Frist von vier
Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund, der Satzung, der Kleingartenordnungen oder
Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten gröblichste verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält,
- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und /oder
persönlicher
Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen
nachkommt
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens unzulässig
auf Dritte überträgt
- trotz zweiter Abmahnung zu einem konkreten Vorfall nicht unverzüglich reagiert
- unrechtmäßige bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des
Vorstandes vornimmt.
4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende
Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des
beabsichtigten
Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich bekannt zu
geben.
5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist
von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der
Vorstand der
Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss
ruhen die Rechte
und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist
bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung unzulässig.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen.
Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle
finanziellen und
sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu
erfüllen.
7. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt
verlegt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese
Beiträge auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von
der Absendung der
Mahnung an vollständig entrichtet.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
8. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die
Mahnung ist
auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber
an die letzte
bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Ehrungen
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1. Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen
Engagements für den
Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie
der
Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der
Ernennung zum
Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen
von
Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
2. Folgende Ehrungen können erfolgen:
-öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
-Verleihung einer Ehrenurkunde
-Verleihung einer Sachprämie
-Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
-Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den
Gemeinschaftsleistungen
§ 8 Vereinsstrafen
1. Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5
dieser Satzung, können
durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der
Gleichbehandlung
aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei:
-wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
-Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
-Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
-Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
-Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher
Schaden entsteht
2. Folgende Strafen kommen zur Anwendung
- öffentliche Verwarnung
- befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Ordnungsgeld
- Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der
Wählbarkeit in ein Ehrenamt
- Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)
3. Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein
wirtschaftlicher
Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld
verhängt werden. Die
Höhe richtet sich nach der Finanzordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
6.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom
Vorstand mindestens
einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter
einberufen. Die
Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang, in den Schaukästen des
Vereines
mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Die Schaukästen befinden sich
an den Eingangstoren
Marienberger Straße, weiterhin Prof.Ricker-Straße, Toeplerstraße und am Werkhof.
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder, Bevollmächtigte der Mitglieder und geladene
Gäste.
3. Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der
Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der
7-Tage-Frist oder
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn
Zweidrittel
der
anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
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4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder
einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder
diese Satzung etwas
anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins
bindend. Die
Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich
vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet
eine Stichwahl
unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom
Protokollführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den
Mitgliedern durch Aushang
in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sach
kundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
8. Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung des Vereines bzw. deren Änderung,
Kleingartenordnung
und die Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und
Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
Jahresfinanzplan u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters, der Kassenprüfer und die Entlastung
des
Vorstandes,
i) Beschlussfassung über Veränderung, Teilauflösung oder Auflösung des Vereins
§11 Der Vorstand
7.
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden des Vereines
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzende (n) des Vereines
c) dem/der Schatzmeister (in)
d) dem/der Schriftführer (in)
e) dem/der Fachberater (in) für Ökologie und Umwelt sowie den
Anlagenbeauftragten
2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die
einfache Mehrheit
der an der Wahl teilnehmenden Vereinsmitglieder entscheidet.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder
ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende dem Verein
gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
auszuüben. Der
Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen
Aufgaben gem.
§ 30 BGB beauftragen.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der
Vorstand das
Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt
werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder
aus persönlichen
Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend
geschädigt haben.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes
oder anderen für
den Verein tätige Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt
werden.
Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die
Erstattung von
Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch
beschlussfähig, wenn
nicht alle Ämter besetzt sind.
8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus
seiner Tätigkeit dem
Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
vorzuweisen ist.
9. Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung
ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Riege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen
berufen werden.
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§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und
Umlagen sowie
Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge,
Aufnahmegebühren,
Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser,
angemessene
Mahngebühren sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer
terminlichen
Festlegungen des Vorstandes fällig.
2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen
können
jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 0,15 Euro pro m² gepachteter
Parzellenfläche
beschlossen werden.
Die Summe daraus stellt eine Obergrenze dar.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt
werden.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das
Kassenbuch (LSK-
Programm) des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf
Anweisung des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die
Buchführung und der
Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 13 Die Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer
(Wiederwahl ist
einmal möglich)
2. Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Mitglieder der
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Im laufenden und nach Abschluss des Geschäftsjahres sind Prüfungen der Kasse
durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der
Bericht einer
Gesamtprüfung ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen
erstrecken sich auf
sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 14 Schlichtungsausschuss
1. Zur Lösung von Streitfällen im Verein kann durch die Mitgliederversammlung
ein
Schlichtungsausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Dem
Ausschuss sollen
erfahrene und befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten
auf, die sich aus der
Satzung oder der Kleingartenordnung ergeben, kann durch die Betroffenen der
Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen
Antrag tätig. Durch
die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der
Schlichtungsordnung des
Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
3. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren
geklärt, können die
betroffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit
keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.
§15 Vereinshaus
9
1. Das Vereinshaus bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird
durch den Verein zur
Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art und für private
Familienfeiern der
Vereinsmitglieder genutzt.
2. Bei Familienfeiern können diese Vereinsmitglieder die Möglichkeiten der Küche
zur Zubereitung,
Lagerung und Ausgabe von Speisen und Getränken nutzen.
3. Im Auftrag des Vorstandes kann eine Bewirtschaftung erfolgen.
4. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vorstand
verantwortlich.
5. Das Vereinshaus ist keine öffentliche Gaststätte, es werden nur
Vereinsmitglieder, im Rahmen
geschlossener Veranstaltungen auch geladene Gäste, bedient.
6. Vom Vorstand werden alle Geschäftsbedingungen erarbeitet und von der
Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle
der Auflösung des
Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach
Abgeltung
berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde" e.V. zu
überweisen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des
Kleingartenwesens
einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins
(Kassenbücher usw.)
dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in
Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 18 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom
Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig
vorzunehmen. Die Mitglieder sind
unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.